Rechtsprechung
LG Hamburg, 21.08.2015 - 330 O 417/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 305c Abs 1 BGB
Franchisevertrag: Zulässigkeit einer formularmäßigen Klausel über eine pauschale Endreinigungsgebühr in einem Franchisevertrag über einen Gastronomiebetrieb - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 17.04.2015 - 330 O 417/14
- LG Hamburg, 17.04.2015 - 330 O 417/15
- LG Hamburg, 21.08.2015 - 330 O 417/14
- OLG Hamburg, 30.11.2015 - 14 W 31/15
- OLG Hamburg - 14 U 67/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Auszug aus LG Hamburg, 21.08.2015 - 330 O 417/14
Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Leistungen.Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen Sonderleistung (…BGH Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, Rn. 16 [juris]; BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, Rn. 33 [juris], jeweils mwN).Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.Gemessen hieran handelt es sich bei der Kostenpauschale um eine nicht kontrollfähige Preisabrede, da die Leistung nicht überwiegend im Interesse des Verwenders erbracht wird, sondern im Interesse des Kunden, der zur Rückgabe der Gegenstände des Vertrags nach Beendigung des Franchisevertrages verpflichtet ist (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, Rn. 56 [juris]).
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Auszug aus LG Hamburg, 21.08.2015 - 330 O 417/14
Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Leistungen.Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen Sonderleistung (BGH Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, Rn. 16 [juris]; BGH…, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, Rn. 33 [juris], jeweils mwN).Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. - BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89
Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten
Auszug aus LG Hamburg, 21.08.2015 - 330 O 417/14
Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH, Urt. v. 4.7.1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68).